§ 9 – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

SEEAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1)Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der möglichst zeitnah, spätestens innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Teilnahme an Verwendungen im Sinne dieser Vorschrift, zu gewähren ist.
(2)Ersatzruhetage sind in einem Hafen, in dem Landgang möglich ist, oder an Land zu gewähren. Auf Wunsch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Ersatzruhetage auch auf See gewährt werden. Die Ersatzruhetage können zusammenhängend gewährt werden.
(3)Ersatzruhetage, die in einem Zeitraum außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung gewährt werden, sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes mit acht Stunden zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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