§ 19 – Strafvorschriften

SEEFISCHG · Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.eine in § 18 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht oder
2.eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung wissentlich begeht
und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.
(2)Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit § 18 Absatz 5.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 SEEFISCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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