§ 9 – Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen

SEEFISCHG · Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union

(1)Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach 1.unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie
2.Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind,
unterliegen.
(2)Die Zollbehörden können 1.Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zur Überprüfung anhalten,
2.den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen und
3.in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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