§ 8 – Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen

SEEFIV · Seefischereiverordnung

(1)Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen nicht genehmigt, 1.teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich mit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die Verweigerung der Genehmigung entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen,
2.verwehren die jeweils zuständigen Landesbehörden dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Einlaufen in den Hafen,
3.kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug auffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich zu verlassen.
(2)Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahrzeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich auszulaufen.
(3)Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischereifahrzeugs.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 SEEFIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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