§ 1 – Ziel und Inhalte der Ausbildung

SEELAUFV_2023 · Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(1)Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um als Seelotsin oder als Seelotse Schiffsführungen sicher beraten zu können.
(2)Notwendig für eine sichere Lotsberatung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Bereichen: 1.Eigenschutz im Seelotsdienst sowie Arbeitssicherheit in der Schifffahrt und im Hafenbereich,
2.Schifffahrtskunde,
3.Notfallmanagement,
4.Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie,
5.Recht,
6.Selbstverwaltung,
7.Lotsdienst,
8.Revierkunde,
9.Maritimer Umweltschutz,
10.Maritimes Englisch.
Die Einzelheiten zu diesen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SEELAUFV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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