§ 9 – Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen

SEELAUFV_2023 · Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(1)Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 1 absolvieren.
(2)Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen, die zusätzlich theoretische Anteile in der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter übernehmen (ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen), müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 2 absolvieren.
(3)Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein.
(4)Die Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Kenntnisse in Methodik und Didaktik der Ausbildung und in der Generierung, Durchführung, Auswertung und Bewertung von Aufgaben zur Schifffahrtskunde zielgruppenorientiert vermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 SEELAUFV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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