Anlage 9 – (zu § 22)

SEELAUFV_2023 · Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 38)
Name des Lehrganges Kurstitel
Lehrgangsverantwortliche Institution Name der Lotsenbrüderschaft
Thema Siehe Modul Fortbildungsrahmenplan
Inhalte Inhalte nach Fortbildungsrahmenplan
Lehr- und Lernform Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen, Übung am Simulator, Manned Model (Zutreffendes angeben)
Zielgruppe Seelotsinnen und Seelotsen mit/ohne Beschränkung in den Befugnissen
Max. Teilnehmerzahl Anzahl der Personen
Voraussetzung für die Teilnahme Bestallung als Seelotsin oder Seelotse, ggf. Kursbezeichnung
Art der Qualifikation Fortbildung mit Teilnahmebescheinigung
Dauer/Arbeitsaufwand Anzahl der Tage (Anzahl der Zeitstunden)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 9 SEELAUFV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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