§ 18

SEELOTG · Gesetz über das Seelotswesen

Die Bestallung erlischt, wenn die Seelotsin oder der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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