§ 28
SEELOTG · Gesetz über das Seelotswesen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 12 KR 8/19 RECLI:DE:BSG:2019:081019UB12KR819R0
1. Das Berufungsgericht verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn es ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss die Berufung zurückweist, obwohl während des Berufungsverfahrens ein den angefochtenen Verwaltungsakt abändernder oder ersetzender neuer Verwaltungsakt ergangen ist, über den auf Klage zu entscheiden gewesen wäre. 2. Das Revisionsgericht hat die Existenz eines solch neuen Verwaltungsakts von Amts wegen zu ermitteln, soweit sein Erlass - wie regelmäßig in Beitragsstreitigkeiten - auf der Hand liegt. 3. Eine Aufteilung des mit der Revision angefochtenen Beschlusses in eine Entscheidung auf Berufung und eine Entscheidung auf Klage scheidet wegen der Unterschiedlichkeit der Richterbank aus.
- BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 12 KR 2/19 RECLI:DE:BSG:2019:081019UB12KR219R0
Kapitalleistungen eines privaten Versicherungsunternehmens aufgrund eines exklusiv für Seelotsen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrags sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge, soweit sie vom Empfänger als Versicherungsnehmer während der Berufsausübung erworben und wegen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt wurden.
- BFH, Urt. v. 31.05.2017 – XI R 39/14ECLI:DE:BFH:2017:U.310517.XIR39.14.0
NV: Umsatzsteuer auf von einer Lotsenbrüderschaft bezogene Eingangsleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, kann der der Lotsenbrüderschaft zugehörige Seelotse nach anteiliger Umlegung auf ihn --auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer-- nicht als Vorsteuer abziehen .
- BFH, Urt. v. 31.05.2017 – XI R 40/14ECLI:DE:BFH:2017:U.310517.XIR40.14.0
Umsatzsteuer auf von einer Lotsenbrüderschaft bezogene Eingangsleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, kann der der Lotsenbrüderschaft zugehörige Seelotse nach anteiliger Umlegung auf ihn --auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer-- nicht als Vorsteuer abziehen .
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