§ 38

SEELOTG · Gesetz über das Seelotswesen

(1)Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Reihe der Seelotsinnen und Seelotsen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
(2)Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3)Die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 4 sind auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur tritt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 SEELOTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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