§ 3

SEELOTREVIERV_1978 · Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

(1)Das Ergebnis der Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Es ist dem Bewerber im Anschluß an die Beratung bekanntzugeben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2)Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann diese einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf eines Monats.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SEELOTREVIERV_1978 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 SEELOTREVIERV_1978 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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