§ 4 – Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung

SEELOTSEIGV · Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen

(1)Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur Untersuchung befugte Arzt hat vor jeder Seelotseignungsuntersuchung die Identität der zu untersuchenden Person festzustellen und durch Einblick in das Seelotseignungsverzeichnis die für die Person erfassten Daten auf das Vorliegen eines Sperrvermerks nach § 49 Absatz 3 Nummer 17 des Seelotsgesetzes zu prüfen. Eine Seelotseignungsuntersuchung darf nur durchgeführt und ein Seelotseignungszeugnis nur erteilt werden, wenn im Seelotseignungsverzeichnis kein Sperrvermerk eingetragen ist.
(2)Für die Durchführung der Untersuchungen gelten die Nummern 1, 3 und 4 der Anlage 2 der Maritime-Medizin-Verordnung entsprechend. Der Umfang der Seelotseignungsuntersuchung ist in der Anlage 1 festgelegt.
(3)Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur Untersuchung befugte Arzt hat jede Seelotseignungsuntersuchung sowie jede Ausstellung eines Seelotseignungszeugnisses unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SEELOTSEIGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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