§ 10 – Öffentliche Aufforderung

SEERVERTO_1986 · Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

(1)Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß erläßt das Gericht zur Ermittlung der am Verfahren teilnehmenden Gläubiger eine öffentliche Aufforderung und bestimmt einen Termin zur Prüfung der angemeldeten Ansprüche (allgemeiner Prüfungstermin). Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestimmende Frist zur Anmeldung der Ansprüche soll mindestens zwei Monate betragen; sie soll nicht weniger als sechs Monate betragen, wenn damit zu rechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger teilnehmen, die ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.
(2)Die öffentliche Aufforderung enthält: 1.die Aufforderung, alle Ansprüche, die aus dem in dem Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind und für welche die Haftung des Schuldners durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung bestimmten Frist bei dem Gericht anzumelden, auch soweit sie dem Gericht bereits auf andere Weise als durch Anmeldung des Gläubigers bekannt sind;
2.den Hinweis, daßa)Ansprüche, für welche die Haftung des Antragstellers durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, sowie
b)Ansprüche gegen andere Schuldner, die außer dem Antragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis haften und deren Haftung durch die Eröffnung des Verfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist,
nur nach Maßgabe der Vorschriften der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung verfolgt werden können und daß die Gläubiger nicht angemeldeter Ansprüche nach diesen Vorschriften an der Verteilung der Haftungssumme nicht teilnehmen;
3.die Aufforderung an alle Schuldner, die außer dem Antragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis haften und deren Haftung durch die Eröffnung des Verfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung bestimmten Frist dem Gericht ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, wenn sie von dem Fortgang des Verfahrens unterrichtet werden wollen;
4.den Hinweis, daß auch die Schuldner, welche dieser Aufforderung nicht nachkommen, das Verfahren gegen sich gelten lassen müssen.
(3)Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so enthält die öffentliche Aufforderung außerdem die Aufforderung, nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 1 alle Ansprüche wegen Personenschäden anzumelden, die aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind und für welche die Haftung des Schuldners beschränkt worden wäre, wenn das Verfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet worden wäre.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 SEERVERTO_1986 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 10 SEERVERTO_1986 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.