§ 31 – Kostentragung

SEERVERTO_1986 · Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

(1)Der Antragsteller trägt folgende Kosten: 1.die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;
2.die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.
(2)Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last: 1.die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters entstehen;
2.die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 183 Abs. 3 der Insolvenzordnung der Haftungssumme zur Last fallen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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