§ 11 – Schallsignale der Binnenschiffe

SEESCHSTRO_1971 · Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

(1)Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.
(2)Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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