§ 48 – Fahrabstand

SEESCHSTRO_1971 · Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

(1)Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge 1.der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,
2.der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern
von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.
(2)Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 SEESCHSTRO_1971 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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