§ 12 – Pflichten der Mieter und Bootsführer

SEESPBOOTV · Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich

(1)Ein Mieter darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlassen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlossen ist. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2)Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass 1.die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,
2.die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden,
3.die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,
4.ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder auf einem Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist.
(3)Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben dafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 SEESPBOOTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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