§ 7 – Vermietung

SEESPBOOTV · Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich

Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es 1.die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,
2.ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
3.die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und
4.die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SEESPBOOTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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