§ 6 – Verkehrstrennungsgebiete

SEESTROV · Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

(1)Verkehrstrennungsgebiete sind Schiffahrtswege, die durch Trennlinien oder Trennzonen oder anderweitig in Einbahnwege geteilt sind, auf denen jeweils nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie oder Trennzone gefahren werden darf.
(2)Regel 10 der Internationale Regeln gilt für die Verkehrstrennungsgebiete, die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) angenommen und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) bekanntgemacht worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 SEESTROV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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