§ 14 – Verhütung von Lärm und Vibrationen

SEEUNTERKUNFTSV_2019 · Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

(1)Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck dürfen keinen Lärmbelastungen oder Vibrationen ausgesetzt sein, die der Gesundheit oder dem Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht zuträglich sind.
(2)Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck sind in möglichst großer Entfernung von dem Maschinenraum, dem Rudermaschinenraum, den Ladewinden, den Heizungsanlagen, den raumlufttechnischen Anlagen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Anlagen anzuordnen.
(3)Bei Bau und Verkleidung der Wände, Decken und Fußböden in den Lärmquellen aufweisenden Räumen sowie von selbstschließenden schalldichten Türen in Maschinenräumen sind Schallabdichtungen und andere geeignete schallschluckende Materialien zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 SEEUNTERKUNFTSV_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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