§ 3 – Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

SEEUNTERKUNFTSV_2019 · Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen 1.an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,
2.frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches Eigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,
3.dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen, und
4.für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SEEUNTERKUNFTSV_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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