§ 2 – Umfang des Anspruchs

SEFFV · Verordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten

(1)Der Anspruch auf Ermöglichung der unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen besteht 1.nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG ausschließlich für Soldatinnen und Soldaten zur kostenlosen Buchung angeboten werden, und
2.nur für die Buchung einer einzigen Zugverbindung für die jeweilige Fahrt vom Abfahrtsort zum Zielort.
Ein Anspruch auf die Buchung einer alternativen Zugverbindung besteht nur, wenn die gebuchte Verbindung nicht wahrgenommen werden kann, weil dem zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorhersehbar gewesen sind.
(2)Es besteht nur Anspruch auf einen Fahrschein 1.für die niedrigste Beförderungsklasse,
2.mit Zugbindung und
3.ohne Sitzplatzreservierung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SEFFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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