§ 8 – Gewichtungs- und Bestehensregelung

SEGELMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(1)Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Planung und Fertigung 20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2)Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 SEGELMAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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