§ 3 – Meisterprüfungsarbeit

SEGELMMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Segelmacher-Handwerk

(1)Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.ein Jachtsegel sowie ein Segel für Schiffe älterer oder historischer Bauart in umfangreicher Handarbeit, fertig zum Anschlagen,
2.eine Bootsplane für Seekreuzer, fertig zum Auflegen,
3.ein Sprayhood, fertig zum Montieren,
4.ein Lagerzelt mit Satteldach einschließlich Spannseilen,
5.eine Plane für Lastkraftwagen nach Zollvorschriften,
6.ein Caravan-Vorzelt, fertig zum Aufbauen.
(2)Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeichnung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SEGELMMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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