§ 2 – Zu erhebende Daten

SEGSTATV · Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes

Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben: 1.die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen: a)geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
b)Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie
c)Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
2.die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SEGSTATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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