§ 3 – Sprache

SEILBDG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

Die nach Artikel 11 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 9 Satz 1, Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SEILBDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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