§ 4 – Ausbildungsberufsbild

SERVICEFAHRERAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Der Ausbildungsbetrieb:
1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz;
2.Arbeitsorganisation:
2.1Arbeitsplanung,
2.2Informations- und Kommunikationstechniken;
3.Serviceleistungen:
3.1Leistungsangebot,
3.2Leistungserbringung,
3.3Qualitätssicherung;
4.Vertrieb von Dienstleistungen:
4.1Beratung und Verkauf,
4.2Kundenorientierte Kommunikation,
4.3Verkaufsförderung;
5.Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen;
6.Durchführung der Beförderung:
6.1Tourenplanung,
6.2Be- und Entladen von Fahrzeugen,
6.3Transport;
7.Tourenabschluss:
7.1Nachbereitung,
7.2Zahlungsvorgänge.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SERVICEFAHRERAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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