Anlage 2 – (zu § 5)

SERVICEFAHRERAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 893 - 894)
1.Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a und b,
1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
3.1Leistungsangebot, Lernziele a bis c,
4.1Beratung und Verkauf, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsplanung, Lernziele a und b,
2.2Informations- und Kommunikationstechniken,
3.2Leistungserbringung, Lernziele a bis c und h,
4.2Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
6.1Tourenplanung
zu vermitteln.(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.3Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
5.Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele a und b,
6.2Be- und Entladen von Fahrzeugen
zu vermitteln.
2.Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsplanung, Lernziel c,
3.1Leistungsangebot, Lernziel d,
3.2Leistungserbringung, Lernziele d bis f,
4.1Beratung und Verkauf, Lernziele d und e,
4.2Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,
4.3Verkaufsförderung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 3.2Leistungserbringung, Lernziel h,
fortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c bis e,
3.2Leistungserbringung, Lernziel g,
3.3Qualitätssicherung, Lernziel c,
7.1Nachbereitung,
7.2Zahlungsvorgänge
zu vermitteln.(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele c bis e,
6.3Transport
zu vermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 SERVICEFAHRERAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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