§ 10 – Prüfungsbereich Passagierprozesse

SERVKFLLUFTVAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr

(1)Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.passagierbezogene Anforderungen für den Check-in und für das Boarding aufzuzeigen und umzusetzen,
2.Passagiere und Passagierinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen,
3.rechtliche Regelungen und Vorgaben einzuhalten sowie Standards des Luftverkehrs anzuwenden und
4.die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
(2)Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 SERVKFLLUFTVAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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