§ 1 – Anwendung der Versorgungsmedizin-Verordnung

SEV · Verordnung zum Soldatenentschädigungsgesetz

Für die Anerkennung der sekundären Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 6 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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