§ 58b – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1)Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
(2)Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
(3)Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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