§ 97 – Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 15.11.2023 – 2 B 9/23ECLI:DE:BVerwG:2023:151123B2B9.23.0
Für die Anwendung der Vorschriften über die Rückforderung von Ausbildungskosten im Soldatengesetz ist der Status maßgebend, den der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung innehat, nicht der Status im Zeitpunkt seiner Ausbildung.
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 8/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C8.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 16/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C16.16.0
1. Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. 2. Die in § 56 Abs. 4 SG vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. 3. Beendet ein ehemaliger Soldat auf Zeit aus eigenem Antrieb das Soldatenverhältnis vor Ablauf der Verpflichtungszeit, um so der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen, muss sich dies nur dann im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mindernd auf die Rückforderungssumme auswirken, wenn er ein hierfür vorgesehenes Verfahren wählt. 4. Im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist es ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung durchlaufen. 5. Die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestattet zwar die Stundung bei gleichzeitiger Ratenzahlung; sie ermächtigt aber nicht zur Erhebung von Zinsen.
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 4/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C4.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C5.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 14/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C14.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 15/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C15.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C1.17.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 23/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C23.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 24/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C24.16.0
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