§ 5 – Rechte und Pflichten der Prüfungseinrichtungen

SGB5_252PR_FV · Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge)

(1)Die Prüfungseinrichtungen sind befugt, die für die Durchführung der Prüfung nach § 4 und die Erstellung des Prüfberichts und des Prüfbescheids nach § 6 erforderlichen, auch personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(2)Die Prüfungseinrichtungen unterrichten das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. November eines Jahres über ihre Terminplanung in Bezug auf die Prüfungen, die für das Folgejahr vorgesehen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SGB5_252PR_FV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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