§ 1 – Verlängerung der Frist

SGB5_291ABS2BSATZ14VERLV · Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Die sich aus § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Frist, bis zu deren Ablauf die Prüfung nach § 291 Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sanktionslos unterbleiben kann, wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SGB5_291ABS2BSATZ14VERLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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