Art. 6 – Schlußvorschriften

SGB8_NDG_1 · Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(1)Die auf Artikel 4 Abs. 5 beruhenden Teile der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundessozialhilfegesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
(2)Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 SGB8_NDG_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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