§ 121 – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

SGB_12 · Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über 1.die Leistungsberechtigten, denena)Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),
b)Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),
c)(weggefallen)
d)Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),
e)Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und
f)Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)
geleistet wird,
2.die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel
als Bundesstatistik durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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