§ 122 – Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten

SGB_14 · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berechtigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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