§ 26 – Leistungsformen

SGB_14 · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

(1)Leistungen der Sozialen Entschädigung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen.
(2)Geldleistungen werden erbracht als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen.
(3)Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht: 1.Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
2.Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
3.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie
4.Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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