§ 38 – Verordnungsermächtigung

SGB_14 · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen 1.zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,
2.zur Dauer der einzelnen Sitzung,
3.zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
4.zu den Dokumentationspflichten,
5.zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
6.zur Schweigepflichtentbindung und
7.zur Vertraulichkeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 SGB_14 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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