§ 49 – Zuschüsse bei Zahnersatz

SGB_14 · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn 1.sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und
2.es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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