§ 56 – Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln

SGB_14 · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

(1)Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
(2)Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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