§ 88 – Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern

SGB_14 · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

(1)Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie 1.voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder
2.aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
3.das 60. Lebensjahr vollendet haben,
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
(2)Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist, 1.für ein noch lebendes Elternteil 271 Euro,
2.für beide Elternteile je 163 Euro.
(3)Den Eltern werden gleichgestellt 1.Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
2.Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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