§ 336a – Wirkung von Widerspruch und Klage

SGB_3 · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt 1.bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
2.bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
3.bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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