§ 39 – Versichertenälteste und Vertrauenspersonen

SGB_4 · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

(1)Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2)Die Satzung kann bestimmen, dass 1.bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
2.auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
3.die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
(3)Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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