§ 205 – Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

SGB_5 · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden 1.Beginn und Höhe der Rente,
2.Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
3.Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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