§ 286 – Datenübersicht

SGB_5 · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über 1.die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
2.Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
3.die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
4.die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 286 SGB_5 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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