§ 291c – Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027

SGB_6 · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Der Bund erstattet der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der ab dem Jahr 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeiten von sechs Monaten und der ab dem Jahr 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben. Die Mehraufwendungen für das Jahr 2027 nach Satz 1, die im Jahr 2028 entstehen, werden im Jahr 2028 erstattet. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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