§ 1 – Zu Beglaubigungen befugte Behörden

SGBBEGLV · Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch

Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SGBBEGLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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