§ 106a

SGG · Sozialgerichtsgesetz

(1)Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
(2)Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen 1.Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3)Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1.ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 RECLI:DE:BSG:2022:291122UB4AS6421R0

    Bei auf vorläufige Bewilligungen von Arbeitslosengeld II folgenden abschließenden Entscheidungen über den Leistungsanspruch sind auch erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen zu berücksichtigen.

  • BSG, Beschl. v. 31.08.2021 – B 4 AS 204/21 BECLI:DE:BSG:2021:310821BB4AS20421B0
  • BSG, Urt. v. 12.09.2018 – B 14 AS 4/18 RECLI:DE:BSG:2018:120918UB14AS418R0
  • BSG, Urt. v. 12.09.2018 – B 14 AS 7/18 RECLI:DE:BSG:2018:120918UB14AS718R0
  • BSG, Urt. v. 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 RECLI:DE:BSG:2017:040417UB4AS216R0

    Die Fiktion der Klagerücknahme knüpft an den objektivierbaren Umstand der Untätigkeit des Klägers an und setzt weiter voraus, dass für das Gericht objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kläger habe das Rechtsschutzinteresse an dem Rechtsstreit verloren.

  • BSG, Urt. v. 08.09.2015 – B 1 KR 16/15 RECLI:DE:BSG:2015:080915UB1KR1615R0

    1. Beitragsrückstände eines Mitglieds mindestens in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate bei einer Vorgänger-Krankenkasse berechtigen bei Krankenkassenwechsel die nachfolgende Krankenkasse, das Ruhen des Leistungsanspruchs des Mitglieds festzustellen. 2. Der bestandskräftige Ruhensbescheid der Vorgänger-Krankenkasse entfaltet im Versicherungsverhältnis des Mitglieds zur nachfolgenden Krankenkasse weder Tatbestands- noch Feststellungswirkung. 3. Das Berufungsgericht kann Beteiligtenvorbringen nur dann als verspätet zurückweisen, wenn der Vorsitzende oder der hierzu befugte Berichterstatter dem betroffenen Beteiligten mit unterschriebener Verfügung eine Ausschlussfrist mit Belehrung gesetzt hat und diese hat zustellen lassen.

  • BSG, Urt. v. 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 RECLI:DE:BSG:2014:030914UB10UEG1213R0

    1. Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist nicht Teil des Gerichtsverfahrens iS des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2013 - 5 C 23.12 D = BVerwGE 147, 146). 2. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monaten je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls. 3. Bei Überlänge eines Gerichtsverfahrens kommt eine Kompensation eines Nichtvermögensschadens durch die gerichtliche Feststellung der Überlänge des Verfahrens nur ausnahmsweise in Betracht (vgl BSG vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1).

  • BSG, Urt. v. 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 RECLI:DE:BSG:2014:030914UB10UEG913R0

    1. Bei der Prozessleitung verfügt das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum, den das Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit überprüfen kann. 2. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monate je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls. 3. Einer Klage auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende kommt nicht allein deshalb nur untergeordnete Bedeutung zu, weil der Kläger für sein Begehren nicht auch um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat.

  • BSG, Urt. v. 01.07.2010 – B 13 R 74/09 RECLI:DE:BSG:2010:010710UB13R7409R0

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