§ 171

SGG · Sozialgerichtsgesetz

Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Beschl. v. 21.09.2020 – B 10 EG 1/20 BECLI:DE:BSG:2020:210920BB10EG120B1
  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 2/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR217R0

    Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Revisionsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem Sozialgericht angefochten.

  • BSG, Urt. v. 06.09.2017 – B 13 R 20/14 RECLI:DE:BSG:2017:060917UB13R2014R0

    1. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds nach dem tariflichen Arbeitsentgelt bleiben Tätigkeiten außer Betracht, die lediglich kurze Zeit ausgeübt oder nur mit Rücksicht auf diejenige Behinderung verrichtet wurden, welche Anlass und Grund für die Bewilligung der Teilhabeleistung war. 2. Eine berufliche Tätigkeit, die länger als sechs Jahre zurückliegt, kann regelmäßig nicht mehr Grundlage für die Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts sein (Weiterführung von BSG vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 = BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10).

  • BSG, Urt. v. 20.05.2014 – B 1 KR 18/14 RECLI:DE:BSG:2014:200514UB1KR1814R0
  • BSG, Urt. v. 22.11.2012 – B 3 KR 19/11 RECLI:DE:BSG:2012:221112UB3KR1911R0

    1. Die Regelung des § 36 SGB 5 ermächtigt nur zur Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel, nicht aber zur Bestimmung von Abgabepreisen und auch nicht zu rein technisch-handwerklichen Festlegungen hinsichtlich der Herstellung von Hilfsmitteln. 2. Die Befugnis zur Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel erstreckt sich auch auf Regelungen, welche Zusatzteile, Begleitleistungen und sonstigen Dienstleistungen vom Festbetrag umfasst werden sowie zur Festsetzung von Mehrbeträgen für gesondert zu vergütende Zusatzleistungen. Dabei kann die Abrechenbarkeit von Mehrbeträgen von einer vertragsärztlichen Verordnung der Zusatzleistungen abhängig gemacht werden. 3. Soweit die Festbeträge für Hilfsmittel unbefristet festgesetzt werden, wird die Allgemeinverfügung über eine neue Festsetzung als ändernder Verwaltungsakt in das Klageverfahren zur Anfechtung der Allgemeinverfügung über die vorangegangene Festsetzung nach § 96 Abs 1 SGG grundsätzlich einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn nicht die Festbeträge selbst, sondern nur zusätzlich getroffene Regelungen angefochten werden.

  • BSG, Urt. v. 08.09.2011 – B 3 P 2/11 RECLI:DE:BSG:2011:080911UB3P211R0

    1. Es können nur solche in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen durch gesonderte Berechnung auf die Heimbewohner umgelegt werden, die bei ihrer Inanspruchnahme entweder bereits angefallen sind oder in der laufenden Zustimmungsperiode sicher anfallen werden. 2. Fiktive Zinsen auf das im Eigentum eines Einrichtungsträgers stehende Betriebskapital können nicht im Wege der gesonderten Berechnung auf die Heimbewohner umgelegt werden. 3. Soweit im Wege der landesrechtlichen Ausgestaltung weiter reichende Ansprüche auf gesonderte Berechnung begründet worden sind, ist dies aus Vertrauensschutzgründen allenfalls noch bis Ende 2012 mit Bundesrecht vereinbar.

  • BSG, Urt. v. 08.09.2011 – B 3 P 3/11 RECLI:DE:BSG:2011:080911UB3P311R0
  • BSG, Urt. v. 01.03.2011 – B 1 KR 10/10 RECLI:DE:BSG:2011:010311UB1KR1010R0

    1. Versicherte können Festbetragsfestsetzungen für Arzneimittel anfechten, wenn ihnen vertragsärztlich ein nicht zum Festbetrag erhältliches Arzneimittel verordnet wurde. 2. Festbetragsgruppen von Arzneimitteln sind anhand des Inhalts der Arzneimittelzulassungen zu bilden, soweit nicht eine neuere Studienlage Therapiehinweise oder Verordnungseinschränkungen rechtfertigt, die für die Gruppenbildung erheblich sind. 3. Eine therapeutische Verbesserung, die die Aufnahme patentgeschützter Arzneimittel in eine Festbetragsgruppe verbietet, ist evidenzbasiert anhand klinischer Studien mit patientenrelevanten Endpunkten nachzuweisen.

  • BSG, Urt. v. 01.03.2011 – B 1 KR 13/10 RECLI:DE:BSG:2011:010311UB1KR1310R0
  • BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 13 R 118/08 RECLI:DE:BSG:2010:060510UB13R11808R0

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